Schichtzettel im Taxigewerbe

Taxigewerbe haben die Pflicht Schichtzettel zu führen.

Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist im Taxigewerbe ausnahmsweise nur dann nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

Außerdem verweist der BFH auf sein Urteil vom 26.02.2004 – XI R 25/02, BStBl II 2004, 599. In dieser Entscheidung führt er ausdrücklich aus, dass im Bereich des Taxigewerbes – als Erleichterung gegenüber der bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen – die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den Mindestanforderungen an die Aufzeichnungspflicht genügten. Durch diese Erleichterung werde den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen. Dies ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Aufbewahrungspflicht der Schichtzettel.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Weg­streckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel im Sinne des BFH-Urteils vom 26. Februar 2004, XI R 25/02 (BStBl IIS.599) sind.

Im Einzelnen können dies sein:

  • Name und Vorname des Fahrers
  • Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
  • Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter
  • Anzahl der Touren lt. Taxameter
  • Summe der Einnahmen lt. Taxameter
  • Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende)
  • Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters
  • Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)
  • Summe der Gesamteinnahmen
  • Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer
  • Angaben von sonstigen Abzügen (z. B. Verrechnungsfahrten)
  • Summe der verbleibenden Resteinnahmen
  • Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge
  • Kennzeichen der Taxe

 

 

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