Sehr geehrte Damen und Herrn,

hiermit möchten wir Sie kurz auf eine Besonderheit bei der Stundung von Umsatzsteuervorauszahlungen hinweisen, auf die uns das Finanzministerium NRW sowie die Steuerberaterkammer Köln hingewiesen hat:

„Steuerpflichtige, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen und die Stundung einer Umsatzsteuervorauszahlung begehren, werden gebeten, den Stundungsantrag gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu stellen und die in den Anmeldungsvordrucken vorgesehene Eintragungsmöglichkeit zum Widerruf des Lastschrifteinzugsverfahrens für einen einzelnen Anmeldungszeitraum zu nutzen (Zeile 73 Eintragung „1“ bei Kennziffer 26). Dadurch wird vermieden, dass die Vorauszahlung vor einer Gewährung der Stundung im Lastschrifteinzug abgebucht wird.“

Mit freundlichen Grüßen

Terhart Steuerberatung & Rechtsberatung
Robert Terhart
, LL.M.
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Madrid
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53115 Bonn

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