Sehr geehrte Damen und Herren,

da uns zurzeit vermehrt Rückfragen zur Beantragung der Corona Hilfen erreichen, möchten wir ihnen folgende Informationen zu den Hilfen und zum Ablauf und zu den einzelnen Hilfsprogrammen geben.

Bitte lesen sie dieses Informationsschreiben sorgfältig durch, bevor sie Fragen diesbezüglich äußern.

Überbrückungshilfe 2:

  • Förderzeitraum:              September 2020 – Dezember 2020
  • Antragsfrist:                      bis 31.01.2021 können Anträge gestellt werden
  • Antragsberechtigt:        
  • Unternehmen welche vor dem 31.10.2019 gegründet worden sind und
  • Umsatzeinbrüche von mindestens 30% zwischen Juni 2020 – August 2020
  • Oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei aufeinander folgenden Monaten
  • Förderung:                         Es werden die Umsätze von 2020 mit den Umsätzen von 2019 verglichen

Beispiel 1:

Umsatz Oktober 2019 = 10.000€

Umsatz Oktober 2020 = 5.000

= Abweichung von -50% -> Förderung zu 60%

Beispiel 2

Umsatz Oktober 2019 = 10.000€

Umsatz Oktober 2020 = 8.000

= Abweichung von -20% -> keine Förderung

Der Gewinn oder Verlust im Vergleichszeitraum ist für die Bestimmung des Fördersatzes unerheblich!

Es ist nur der Umsatz maßgebend !

Es werden die Umsätze der Einzelnen Monate September, Oktober, November, Dezember verglichen

Fördersätze:

Abweichung 30-49%                     = Förderung 40%             der Fix-Kosten ihres Unternehmens

Abweichung: 50-69%                     = Förderung 60%             der Fix-Kosten ihres Unternehmens

Abweichung 70-100%                    = Förderung 90%             der Fix-Kosten ihres Unternehmens

Grundsätzlich förderfähig sind folgende Kosten:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.

2. Weitere Mietkosten (Leasingraten), insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Reparaturen)

6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

7. Grundsteuern

8. Betriebliche Lizenzgebühren

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

10. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

11. Personalaufwendungen (soweit ansetzbar, dann 20 % aus der Summe der Posten 1 bis 10) Pauschale

12. Kosten für Auszubildende

13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurück gezahlt haben,

Überbrückungshilfe 3:

Leider gibt es Hierzu noch keine Konkrete Umsetzung!

Es wird jedoch vermutlich ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe 2 ablaufen.

Die Überbrückungshilfe 3 soll einen Förderzeitraum von Januar 2021- Juni 2021 umfassen.

Sobald Diese Hilfe beantragbar ist, werden wir unaufgefordert auf sie zukommen.

Novemberhilfe 2020:

  • Förderzeitraum:              November 2020
  • Antragsfrist:                      bis 31.01.2021 können Anträge gestellt werden
  • Antragsberechtigt:         (Nur Unternehmen die im November schließen mussten, oder durch die Schließungen stark betroffen sind)
  1. Unternehmen welche vor dem 31.10.2020 gegründet worden sind und
  2. Direkt von den Schließungen betroffen sind z.B. Shishabars, Kosmetiksalons
  3. Indirekt von den Schließungen betroffen sind z.B. Lieferanten die nur an Shishabars Liefern etc.

Nicht betroffen sind : Friseure, Taxiunternehmer, Lebensmittel-Einzelhändel, etc. = KEINE FÖRDERUNG

  • Förderung:                         Es werden die Umsätze von 2019 zur Berechnung herangezogen, und Tag genau nach Schließungstagen abgerechnet.

Beispiel 1: (Schließungstage 29, 02.11.2020-30.11.2020)

Umsatz November 2019 = 10.000€

Umsatz November 2020 = 500€

Maximaler Förderbetrag = 7.500€  (75% von 10.000€)

Abzüglich bereits erhaltener Hilfen

z.B. Überbrückungshilfe

-3.000€ Überbrückungshilfe

-1.000€ Kurzarbeitergeld

-Umsatz (Wenn dieser 25% übersteigt(Also in diesem Fall 2.500€- 500€ = 2.000€ muss nicht abgezogen werden!)

= 3.500€ Gesamtförderung durch Novemberhilfe

Beispiel 2: (Schließungstage 29, 02.11.2020-30.11.2020)

Umsatz November 2019 = 10.000€

Umsatz November 2020 = 500€

Maximaler Förderbetrag = 7.500€  (75% von 10.000€)

Abzüglich bereits erhaltener Hilfen

z.B. Überbrückungshilfe

-8.000€ Überbrückungshilfe

-1.000€ Kurzarbeitergeld

-Umsatz (Wenn dieser 25% übersteigt(Also in diesem Fall 2.500€- 500€ = 2.000€ muss nicht abgezogen werden!)

= 1.500€ à  = (0 €) KEINE FÖRDERUNG  durch Novemberhilfe

Dezemberhilfe 2020:

  • Förderzeitraum:              Dezember 2020
  • Antragsfrist:                      bis 31.03.2021 können Anträge gestellt werden
  • Antragsberechtigt:         (Nur Unternehmen die im Dezember schließen mussten, oder durch die Schließungen stark betroffen sind)
  • Unternehmen welche vor dem 31.10.2020 gegründet worden sind und
  • Direkt von den Schließungen betroffen sind z.B. Shishabars, Kosmetiksalons, Friseure ab dem 16.12.2020
  • Indirekt von den Schließungen betroffen sind z.B. Lieferanten die nur an Shishabars Liefern etc.

Nicht betroffen sind :  Taxiunternehmer, Lebensmittel-Einzelhändel, etc. = KEINE FÖRDERUNG

  • Förderung:                        Es gelten die gleichen Fördergrundsätze wie bei der Novemberhilfe
    • Zusätzlich werden ab dem 16.12.2020 Friseure und Einzelhändler gefördert für maximal 14 Tage !

Bitte lesen sie diese Beitrag sorgfältig durch, bevor sie Ihre Fragen äußern, vermehrte Anrufe in der Kanzlei führen zu einer Verzögerung der Bearbeitung der Hilfen.

Wir vergessen Sie nicht und tun unser Möglichstes die Hilfen so schnell wie möglich jedoch sorgfältig zu bearbeiten.

Bleiben sie gesund !

Sollten sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Beantragung der Corona Hilfen

Terhart Steuerberatung & Rechtsberatung

Lic. en Derecho Robert Terhart LL.M.

Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Madrid

Baumschulallee 2a

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