Sie haben Fragen?

NACH der Antragstellung: Antragsteller, die nach der Antragstellung Probleme haben, wenden sich bitte direkt an ihre zuständige Bezirksregierung.

Die Kontakte zu den Kammern und Bezirksregierungen finden Sie hier.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Antragsberechtigt unter den o.g. Voraussetzungen sind auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
 
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten 

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
 
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
 
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. 

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die (soweit vorhanden) Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer  sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben. Möglich sind auch Nummern eines beim DIHK geführten Vermittlerregisters oder des Prüfregisters der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des Selbstständigen, Einzelunternehmers, Freiberuflers etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, abgefragt. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen. 
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben. 

Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen-Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 800 Tsd. Euro – im Fischerei- und Aquakultursektor 120 Tsd. Euro und in der landwirtschaftlichen Produktion 100 Tsd. Euro – nicht übersteigen darf. Diese Bestimmung dürfte in den weitaus meisten Fällen nicht zum Tragen kommen.
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

  • Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die vorhandenen Mittel umfassen nur den aktuellen Cashflow, also die Differenz von Einnahmen und Ausgaben, und nicht Rückstellungen oder private Rücklagen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller. Ich habe mein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, wohne aber in einem anderen Bundesland – Kann ich den Zuschuss erhalten?

Wenn der Zuschuss für das Unternehmen beantragt wird, weil dieses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, kommt es lediglich auf den Hauptsitz des Unternehmens an. Wie ist der Antrag zu stellen, wenn das Unternehmen zum Referenzzeitpunkt im Vorjahr noch nicht gegründet war?

Bei Gründungen ist jeweils der Vormonat als Vergleichsmonat heranzuziehen. Rechenbeispiel: Umsatz März 2020 wird verglichen mit Umsatz Februar 2020. Kann jemand anders den Antrag für mich ausfüllen?

Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars durch einen Dritten, etwa einen Familienangehörigen, Freund, oder sachkundigen Bekannten, ist selbstverständlich erlaubt. Wichtig ist nur, das der Antragsberechtigte selbst das elektronische Absenden des Antrags veranlasst, denn er trägt die Verantwortung für das korrekte Ausfüllen des Formulars. Werden Mitarbeiter in Elternzeit oder Mutterschutz mitgezählt?

Ja, wenn die Verträge noch laufen. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 einen ungekündigten Arbeitsvertrag und die Beschäftigung bereits aufgenommen hat/hatte. Wird immer der Maximalbetrag ausgezahlt?

Ja. Die Zuschüsse sind nach Mitarbeiterzahl gestaffelt. Innerhalb der entsprechenden Staffelung erhalten Sie den vollen Betrag. Bis zu 5 Mitarbeiter 9.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitern 15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeitern 25.000 Euro. Bei Überkompensation sind die Beträge zurückzuzahlen (siehe weitere FAQ). Entsprechende Hinweise und die Kontonummer für die Rückzahlung zuviel erhaltener Soforthilfen enthält der Bewilligungsbescheid. Können Studenten und Rentner einen Antrag für die NRW-Soforthilfe stellen?

Es kommt auf den Haupterwerb an. Bei einem/er Vollzeitstudierenden ist die Haupttätigkeit generell das Studium, auch wenn er/sie am Wochenende oder abends selbstständig tätig ist. Anders ist es bei einem Solo-Selbständigen im Haupterwerb, der sein Studium noch nicht abgeschlossen hat und daher noch eingeschrieben ist. Ein Rentner mit einer kleinen Rente, der seinen Haupterwerb z.B. aus dem Betrieb einer Gaststätte bezieht, ist ebenfalls grundsätzlich antragsberechtigt. Zahl der Beschäftigten: Saisonkräfte, Wochenanstellungen, Ehepartner?

Grundsätzlich gilt das Stichtagsprinzip: Zahl der Mitarbeiter am 31.12.2019. Bei saisonal stark schwankenden Mitarbeiterzahlen ist auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Die Mitarbeiterzahl ist auf der Grundlage des Jahresabschlusses und sonstigen Daten des Unternehmens zu ermitteln. Die Regeln zur Berechnung der Mitarbeiter sind in der KMU Definition der Europäischen Kommission (Artikel 4-6) genau beschrieben.

Ehepartner sind i.d.R. keine Beschäftigten, sondern arbeiten auf freiwilliger Basis im Geschäftsbetrieb mit.. Für die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2019 kommt es darauf an, ob ein Vertrag aus anderen Umständen abgeleitet werden kann, z.B. Anmeldung zur Sozialversicherung (mindestens Minijob). Was passiert, wenn mein Antrag auf NRW-Soforthilfe nicht bewilligt wird?

Sie werden ebenso digital benachrichtigt, wenn ihr Antrag auf NRW-Soforthilfe nicht bewilligt wird. Können Bezieher des Arbeitslosengeldes II den Zuschuss erhalten?

Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen. Wofür darf der Zuschuss genutzt werden ?

Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird. 

Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren. Darf ich als Vermieter einen Antrag für meine Mietausfälle stellen?

Auch für Vermieter gilt, dass sie nur dann antragsberechtigt sind, wenn sie im Haupterwerb wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind. Es wird auch hier der Unternehmensbegriff aus § 2 Umsatzsteuergesetz zugrunde gelegt. Private Vermieter sind damit im Normalfall nicht antragsberechtigt.