Unter Compliance ist die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinterne Richtlinien zu verstehen. Unter einen Compliance Management System (CMS) sind die auf der Grundlage der von den gesetz-lichen Vertretern festgelegten Ziele eingeführten Grundsätze und Maß-nahmen eines Unternehmens zu verstehen, die auf die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiter des Unternehmens sowie ggf. von Dritten abzielen, d.h. auf die Einhaltung bestimmter Regeln und damit auf die Verhinderung von wesentlichen Ver-stößen.

Ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) ist ein abgegrenzter Teilbereich eines CMS, dessen Zweck die vollständige und zeitgerechte Erfüllung steuerlicher Pflichten ist.

Das Tax CMS sicher somit die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Pflichten sowie der unternehmensinternen Richtlinien im Bereich Steuern systematisch und präventiv ab.  DAS Tax CMS ist die strategisch gewollte und durchgeführte Gesetzesbefolgung mit einem Sicherungs- und Kontroll-system, das vor Gesetzesverstößen und daraus folgenden Konsequenzen schützen soll.

Mit Hilfe eines effektiv eingerichteten Tax CMS sollen Strukturen, Arbeits-abläufe und Sachverhalte im Unternehmen bewusstgemacht, kontrolliert und erforderlichenfalls angepasst werden, die steuerliche Auswirkungen haben oder haben können. Damit soll erreicht werden, Rahmenbeding-ungen für steuerlich korrektes Verhalten und Handeln zu schaffen und zugleich Sensibilität für steuerlich relevante Sachverhalte zu entwickeln.

Auf diese Weise werden Steuernachzahlungen und Haftungsrisiken ver-meiden oder zumindest verringert. Es beinhaltet demzufolge nicht nur die bloße Befolgung von Gesetzen, Richtlinien oder Regeln, sondern auch Maß-nahmen und organisatorische Vorkehrungen, die die Einhaltung dieser Regelungen innerhalb des Unternehmens absichern und deren Über-prüfung zulassen.

Hat also der Steuerpflichtige ein entsprechendes Tax CMS implementiert, besteht die Möglichkeit, dass von einem Vorsatz oder der Leichtfertigkeit abgesehen werden kann. In diesem Fall ist eher von einer schlichten Änder-ung statt von einer strafbefreienden Selbstanzeige auszugehen.

Der BGH weist darauf hin, dass ein effizientes Tax CMS, das auf die Ver-meidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss, bußgeldmindernd berücksichtigt werden kann. Auch das Risiko von Haftungsfällen kann vermindert oder gar beseitigt werden.  Komplizierte, streitanfällige oder unvollständige Sachverhalte können frühzeitig und bereits vor Abgabe der Steuererklärung erkannt und steuerlich gewürdigt werden, so dass u.a. strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) vermieden werden.

Nicht zuletzt wird ein funktionierendes Tax CMS auch positive Auswirk-ungen auf Art und Umfang einer Betriebsprüfung haben. Durch die interne Kontrolle und Dokumentation kann sich die Verwaltung im Rahmen der Prü-fung auf die tatsächlich streitigen Punkte konzentrieren.  Zwar kann ein bestehendes Tax CMS lediglich als Indiz dafür angesehen werden, dass nicht vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt wurde (vgl. § 153 AO), jedoch haben gerade die steuerehrlichen Unternehmen ein Eigeninteresse an einem Tax CMS, da sie hiermit dazu beitragen können, eben dieses steuer-ehrliche Verhalten zu dokumentieren.

Das Bundesfinanzministerium hat am 23.05.2016 den finalen Anwendungs-erlass zu § 153 AO (IV A 3 – S 0324/15/10001) veröffentlicht. Hinsichtlich des durch den Anwendungserlass angesprochenen innerbetrieblichen Kontroll-systems wären weitere, konkretere Angaben wünschenswert gewesen. Letztlich „dient“ jedes innerbetriebliche Kontrollsystem der Erfüllung von steuerlichen Pflichten, selbst wenn das System fehlerhaft sein sollte. Das Bundesfinanzministerium teilt leider nicht mit, welche Anforderungen an die Qualität des innerbetrieblichen Kontrollsystems gestellt werden müssen, um ggf. Vorsatz oder Leichtfertigkeit auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird ein Rückgriff auf die durch die Rechtsprechung bereits umrissenen Anforderungen an ein schuldausschließendes inner-betriebliches Kontrollsystem erforderlich sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes, allerdings zur zivil-rechtlichen Haftung von Unternehmensorganen (vgl. Urteil vom 20.09.2011 – II ZR 234/09 (CCZ 2012, 76)), hat sich ein Vertretungsorgan einer Gesellschaft, das selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, zur eigenen Enthaftung unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufs-träger beraten zu lassen und die erteilte Rechtsauskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Um strafrechtliche Sicherheit zu erlangen, sollten im Zweifelsfall diese genannten Grundsätze aus Gründen der Vorsorge auf jedes inner-betriebliche Kontrollsystem angewandt werden.

Wir stehen Ihnen gerne kurzfristig für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Tax Compliance Management System (Tax CMS)


Lic. en Derecho Robert Terhart, LL.B.
Advocat / Abogado / AsesorFiscal
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Madrid
Abogado del IlustreColegio de Abogados de Madrid
Abogado del IlustreColegio de Abogados de Köln

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