Antrag auf zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket für Unternehmen zur Coronavirus-Krise auf den Weg gebracht. Im Folgenden halten wir Sie über alle aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden, die den steuerlichen Bereich betreffen. Ein BMF-Schreiben und Ländererlasse sind am 19.3.2020 hierzu veröffentlicht worden.

BMF-Schreiben: Steuerliche Entlastungen für Unternehmen 

Auch steuerpolitische Maßnahmen wurden auf den Weg gebracht ( umfangreiche Informationen des BMF und FAQ) und in einem BMF-Schreiben v. 19.3.2020 geregelt:

  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. 
  2. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht
    unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. 
  4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Bei Verspätungszuschlägen sind bisher keine Besonderheiten angekündigt worden. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die Finanzämter angewiesen werden, über Fristverlängerungsanträge großzügig zu entscheiden. 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Mit einem  Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2020 reagieren diese mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Coronavirus:

Danach können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Quelle: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-steuerliche-massnahmen_164_511572.html