Honorar für Steuerberatung nach Vergütungsverordnung

Grundlage: die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Das Honorar von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften für steuerberatende Leistungen, so genannte Vorbehaltstätigkeiten, hat der Gesetzgeber in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt.

Erfolgte die Auftragserteilung vor dem 20. Dezember 2012, wird grundsätzlich nach der alten Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet.

Für die sog. vereinbaren Tätigkeiten ergeben sich Gebühren und Auslagen nach anderen gesetzlichen Regelungen oder nach entsprechender Vereinbarung.

Die Definition von Vorbehaltstätigkeiten und vereinbaren Tätigkeiten ist im Bereich „Leistungen der Steuerberater“ zu finden.

Leistungen des Steuerberaters

 

Der gesetzliche Rahmen
Die StBVV sieht Wert-, Zeit- oder Betragsrahmengebühren vor. In jedem konkreten Einzelfall wird die Gebühr nach dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bestimmt.

Die Gebühr bestimmt sich zunächst nach dem Umfang der Beauftragung. So kann eine Buchführung mit oder ohne Offene-Posten-Buchführung, mit oder ohne BWA, mit oder ohne Kostenrechnung beauftragt werden. Hinzu kommt der Schwierigkeitsgrad. Einfache Fragestellungen sind naturgemäß preiswerter zu bearbeiten als schwierige, komplexe Fallgestaltungen, z.B. Auslandssachverhalte. Als weiteres Kriterium wird die Bedeutung der Angelegenheit herangezogen, d.h. Sachverhalte mit weitreichenden Konsequenzen, etwa die Durchsetzung der Anerkennung eines Arbeitszimmers für viele Jahre, sind bei der Bestimmung der Gebühr mit zu berücksichtigen. Auch werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das Haftungsrisiko, aber auch sonstige Umstände, etwa Eilaufträge, berücksichtigt. Diese genannten Faktoren fasst der Steuerberater bei der Bestimmung einer Wertgebühr in einem sog. Zehntelsatz oder bei der Zeitgebühr in der Höhe des (Halb-)Stundensatzes zusammen oder setzt die Betragsrahmengebühr bei der Lohnbuchführung fest.

 

Die Wertgebühr

Bei Wertgebühren ist der Ausgangspunkt zur Bestimmung des konkreten Honorars der Gegenstandswert. Ein kleiner Fall soll zu einem geringeren Honorar als ein großer Fall führen. Für die Gegenstandswerte sind in verschiedenen Tabellen die Gebühren festgelegt.

Wichtig: Bei einer Verdoppelung des Gegenstandswertes verdoppelt sich die Gebühr nicht, sondern die Gebühr steigt mit steigendem Gegenstandswert nur langsam an.

 

Zeitgebühren

Für einige Tätigkeiten sieht die StBVV die Zeitgebühr vor, so insbesondere für die Außenprüfung, die Steuerbescheidprüfung, für die Einrichtung von Buchführungen und sonstigen Hilfeleistungen. Die Zeitgebühr beträgt 30 € bis 70 € pro halbe Stunde, wobei der konkret anzuwendende Satz, wie oben ausgeführt, sich nach dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der Angelegenheit sowie den sonstigen Umständen richtet.

Für Tätigkeiten, die nicht Steuerberatung im engeren Sinne sind, also insbesondere betriebswirtschaftliche Beratung, kommen häufig auch Zeitgebühren in Betracht. Diese bestimmen sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Für diese Tätigkeiten können Zeitgebühren von mehr als 150 € pro Stunde oder mehr als 1.000 € pro Tag in Betracht kommen.

 

Betragsrahmengebühr für Lohnbuchführung

Das Honorar für die laufende Lohnbuchführung richtet sich nach der Zahl der abgerechneten Arbeitnehmer. Es beträgt 5 € bis 25 € pro Arbeitnehmer und Monat, was den stark differenzierten Schwierigkeitsgrad und den unterschiedlichen Umfang der Tätigkeit widerspiegelt. Hinzu kommen Zeitgebühren für einzelne Tätigkeiten, etwa Meldungen für die Sozialversicherungsträger, für die Berufsgenossenschaft und ähnliches.

 

Wertgebühr für typische Fälle

 

Einkommensteuererklärung

Im Rahmen des Gesamtauftrages „Erstellung der Einkommensteuererklärung“ fallen Honorare für die Einkommensteuererklärung an sich und für die Ermittlung des Überschusses bei der jeweiligen Einkunftsart an. Die Gebühr für die Einkommensteuererklärung richtet sich nach der Summe der positiven Einkünfte mit einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A. Die Gebühr für die Überschussrechnungen (Rahmen 1/20 bis 12/20) richtet sich nach den Einnahmen oder den höheren Ausgaben.

In den Beispielen sind die Mindestgebühren (Min), die mittleren Gebühren (Mit) und die höchsten Gebühren (Max) angegeben. Die exakte Gebühr bestimmt sich, wie eingangs ausgeführt, immer nach dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung sowie den weiteren Kriterien zwischen dem untersten und dem obersten gesetzlich vorgegebenen Satz.

 

Finanzbuchführung/steuerliche Aufzeichnungen

Die Gebühr für die Finanzbuchführung/steuerlichen Aufzeichnungen bestimmt sich nach dem Jahresumsatz (oder dem höheren Aufwand) des Unternehmens für das betreffende Jahr. Der Rahmen beträgt 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C. Niedrige Gebühren kommen in Betracht, wenn der Umfang und der Schwierigkeitsgrad nicht sehr hoch ist. Häufig muss jedoch die Gebühr höher angesetzt werden, weil das Buchführungswerk höheren Ansprüchen genügen muss und besondere Analyse und Auswertungen gewünscht werden, oder weil der Schwierigkeitsgrad aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten höher ist. Hinzu kommt z.B. auch die Erstellung einer BWA, einer Kostenrechnung oder die Berücksichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung.

 

Jahresabschlussarbeiten

Die Gebühren für die Jahresabschlussarbeiten hängen insbesondere von den gesetzlichen Anforderungen für das Unternehmen, aber auch von Art und Umfang des gegebenen Auftrages ab. Im Detail wird der Steuerberater/die Steuerberaterin die vielfältigen Anforderungen und Möglichkeiten aufzeigen. Überblickartig ergibt sich folgendes:

 

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Der „kleine“ Unternehmer kann seinen Jahresabschluss in der Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Betriebsausgaben mit einem Rahmen von 5/10 bis 20/10 nach Tabelle B.

https://www.stbk-koeln.de/der-steuerberater/verguetung.html

 

 

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