Fristverlängerung für Steuererklärungen

Bis zum Steuerjahr 2016 bestanden die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bislang auf den 31.05. (ohne Steuerberater/ Steuerbevollmächtigen/ Rechtsanwalt/ Wirtschaftsprüfer) bzw. den 31.12.(mit Steuerberater/ Steuerbevollmächtigen/ Rechtsanwalt/ Wirtschaftsprüfer) des Folgejahres fielen

Ab dem Steuerjahr 2017 werden die Fristenverlängerung für Steuererklärunegn zur Abgabe der Steuererklärung verlängert. Dies Fristen werden in Zukunft um 2 Monate aufgestockt. Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ohne Zuhilfenahme eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigen, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer ist nun der 31.07. des Folgejahres. Wird die Dienstleistung eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigen, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer in Anspruch genommen, so verlängert sich die Frist in Zukunft bis zum 28./29.02. des übernächsten Jahres.

 

https://www.formulare-bfinv.de/

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/default.php?f=lfst

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team der Steuerberatung Terhart Bonn gerne zur Verfügung.

 

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Fristverlängerung für Steuererklärungen

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