Die Regeln für Rechnungen innerhalb Deutschlands sind für die meisten Mandanten kein Problem. Die meisten Mandanten wissen jedoch nicht genau, was sie bei Rechnungen ins Ausland beachten müssen.

Rechnungen, die ein deutscher Unternehmer an einen ausländischen Betrieb stellt unterliegen gesonderten Bestimmungen. Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich zugleich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden.

Seit 1. Januar 2010 gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat.

Beispiel:
Aus Sicht eines deutschen Steuerberaters, der ein in Spanien ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Die Leistung unterliegt nicht der deutschen Umsatz. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, also in Spanien, steuerbar. Das bedeutet, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab.

Wichtig: Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.
RechnungsangabenBei der Abrechnung sind besondere Hinweise zu beachten: Wer über eine Leistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel im EU-Ausland steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:

  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers
  • Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld. Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Umsatzsteuervoranmeldung

Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden.

Zusammenfassende Meldung

Zur Überprüfung ob bei in die EU erbrachten Leistungen auf der Seite des Leistungsempfängers der steuerfreien Abrechnung eine Versteuerung des Leistungsbezugs gegenüber steht, sind seit Januar 2010 innergemeinschaftliche Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.

EUR-Lex

 

Im Zweifelsfall lohn sich bei Unklarheiten ein Gespräch mit der Steuerberatern der Steuerberatung Terhart.

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