Wenn der Staat Menschen wegen des Corona-Virus unter Quarantäne nimmt, gibt es für den Ausfall von Arbeitslohn für Angestellte und Arbeiter oder von Umsatz bei Selbständigen und Gewerbetreibenden eine Entschädigung. Das ist im Infektionsschutzgesetz geregelt

Bei Kurzarbeit kann es Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit geben.

Kurzarbeit wegen Corona-Virus: Kurzar­bei­tergeld beantragen

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

Hinweise gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit. Unternehmen können für ihre Mitarbeiter aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen.

Bei den Mitarbeitern kommt es so zu Entgeltausfällen. Dies ist vom Arbeitgeber zu beantragen. (https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus).

Infek­ti­ons­schutz­gesetz:

Anspruch auf Entschädigung bei Entgelt­ausfall

Das IFSG spricht von Kranken, Krank­heitsverdächtigen, Anste­ckungsverdächtigen oder Ausscheidern, auch andere Menschen, die Kontakt zu solchen Personen hatten, werden abgesondert.

Solche „Schutzmaßnahmen“ können die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 IFSG anordnen.

Das IFSG spricht auch von Abson­derung, wird nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG angeordnet.

Werden Ausschei­dende und Anste­ckungsverdächtige ausge­sondert (also in Quarantäne genommen), haben sie nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienst­ausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

Wie hoch ist der Entschädigungs­an­spruch?

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 bis 109 SGB III geregelt.

Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das Kurzarbeitergeld beträgt

– 67 % für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 EStG haben, unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder vom in- oder ausländischen Wohnsitz des Kindes (das sind leibliche Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder, vgl. Anhang 9)
– 60 % für die übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (= Nettoentgeltdifferenz) zwischen

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Für Arbeitgeber:

Interne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen

Damit der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen kann, sind bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, die intern vom Arbeitgeber geprüft werden sollten.

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeit ist zunächst ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gemäß § 169 Satz 1 Nr.1 SGB III i. V. m. § 170 SGB III.

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor: Quarantäne/ Betriebsschließung auf Anordnung des Staates.

Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall, wenn in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollzeitarbeit zu rechnen ist. Dabei handelt es sich um eine Prognose. Die absehbare Zeit ist an der Bezugsfrist des Kurzarbeitergeldes zu messen, § 177 Abs. 1 SGB III (6 Monate, aber bis zum 31.12.2009: 24 Monate).

Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern, § 170 Abs. 3 Satz 1 SGB III.

Betriebliche Voraussetzungen

Es muss mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein, § 169 Satz 1 Nr.2 SGB III i. V. m. § 171 SGB III. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer regelmäßig dort arbeitet.

Persönliche Voraussetzungen beim Arbeitnehmer

Die persönlichen Voraussetzungen liegen gem. § 169 Satz 1 Nr.3 SGB III i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 1 – 3 SGB III vor.

Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde, § 172 Abs. 1 a SGB III.

Anzeige bei Agentur für Arbeit

Es ist eine schriftliche Anzeige der Kurzarbeit notwendig, § 99 SGB III. Die Anzeige der Kurzarbeit hat bei der Agentur zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb liegt.

Bekanntmachung im Betrieb

Die Einführung der Kurzarbeit sollte im Betrieb bekannt gemacht werden.

Beginn der Zahlung

Das Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, § 173 Abs. 2 SGB III.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Nach Durchführung der Kurzarbeit ist der Leistungsantrag für die Arbeitnehmer unter Angabe der persönlichen Voraussetzungen zu stellen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden (Formular bei der BfA). Dieser kann auch gleichzeitig mit der Anzeige der Kurzarbeit erfolgen. Der Antrag ist für den jeweiligen Anspruchszeitraum innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen, § 325 Abs. 3 SGB III. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld kostenlos selbst zu errechnen und an seine Mitarbeiter auszuzahlen, § 320 Abs. 1 Satz 2 SGB III.

Zusammenfassung

Anspruch Arbeitnehmer:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus.

Anspruch für Arbeit­geber/ Unternehmer:

Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG).https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp#section-2628646

Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor.

Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).

Frist für die Antrags­stellung

Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter).

Wir stehen Ihnen gerne kurzfristig für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Verfasser:
Lic. en Derecho Robert Terhart, LL.M.
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Madrid