Aktuelles zu Steuererklärungsfristen

 

Die Steuerberaterkammer informiert auf ihrer Internetseite bzgl. Steuererklärungsfristen:

 

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014

Gemäß gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Ausnahme: Hessen) vom 02. Januar 2015 hinsichtlich der Steuererklärungsfristen müssen die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2014 grundsätzlich bis zum 31. Mai 2015 abgegeben werden.Werden Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, verlängert sich die Frist nach § 109 AO automatisch bis zum 31. Dezember 2015. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2015 der 31. Mai 2016.Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2015 bzw. in den Fällen des Abschn. I Abs. 2 bis zum 31. Juli 2016 verlängert werden.

Nach dem Schreiben bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, in bestimmten Fällen (Absch. II Abs. 2) Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Im Übrigen wird laut gleichlautender Erlasse davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

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