In letzter Zeit haben wir immer wieder folgende Frage gestellt bekommen:

Ehegatte lebt in Ausland. Ist eine Zusammenveranlagung möglich?

 

Die grundsätzliche Form der Einkommensteuerveranlagung ist die Einzelveranlagung, bei der die Steuerberechnung für jeden Steuerzahler allein nur aufgrund seines eigenen Einkommens durchgeführt wird.

Die Einzelveranlagung wird insbesondere bei folgenden Personengruppen durchgeführt:

  • Ledige,
  • Geschiedene,
  • Verwitwete,
  • ganzjährig dauernd getrennt lebende Ehegatten,
  • Ehegatten, bei denen einer der Ehepartner sich während des gesamten Jahres nicht im Inland aufhält.Ausnahme: Steuerpflichtige, die nach § 1 Abs. 3 EStG und § 1a EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und unbeschränkt Steuerpflichtige können die Zusammenveranlagung mit ihrem im Ausland lebenden Ehegatten beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ehegatte in einem EU- Staat lebt und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben

Das Wahlrecht kann aber von Ehegatten nur ausgeübt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Rechtsgültigkeit der Ehe
    Anerkannt werden auch nach ausländischem Recht rechtsgültig geschlossene Ehen.
  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten
    Dazu ist es erforderlich, dass die Ehegatten einen Wohnsitz (nach den persönlichen Lebensbedürfnissen eingerichtete Wohnung) oder zumindest einen gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt über 6 Monate) im Inland haben. Alternativ reicht es auch aus, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU/EWR- Staat hat ( § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG )
  • Die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben.

 

Möchten Sie eine ausführliche Beratung, kontaktieren sie die Steuerberater bei uns in der Kanzlei Terhart.

 

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