Änderungen zum Datenexport bei Registrierkassen ab dem 1.01.2017

Spätestens zum Jahresende 2016 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen die neuen Erfordernisse zum Datenexport erfüllen.

Aus der gesetzlichen Regelung und der erläuterten Übergangsregelung der Finanzverwaltung ergibt sich die wesentliche Änderung spätestens ab dem 1.1.2017, nämlich eine maschinelle Auswertbarkeit der vom Kassensystem erfassten Daten sicherzustellen.

Die GoBD setzen voraus, dass der Originalzustand von elektronisch übermittelten und ggf. noch verschlüsselten Dokumenten jederzeit überprüfbar sein muss.

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten – bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten – innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die GoB verpflichten Einzelhändler, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.

Zur Kassenbuchführung sind gesetzlich alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Bei der Einnahmen-Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Zwang zur Führung eines Kassenbuches. Es ist ausreichend, alle für die Besteuerung maßgebenden Sachverhalte z. B. mit einer vollständigen und geordneten Belegsammlung nachzuweisen. Die Führung eines Kassenbuches kann (und sollte) aber freiwillig erfolgen. Dies ist bei Unternehmen, welche überwiegend Bareinnahmen erzielen (z. B. Gastronomie oder Einzelhändler), sinnvoll, da sonst Diskussionen bei einer Betriebsprüfung hinsichtlich Zuschätzungen von Umsätzen zu erwarten sind. Kassenbücher können händisch oder mittels Computerprogrammen geführt werden. Die mit Hilfe von EDV-Programmen erstellten Kassenbücher dürfen aber nachträglich nicht veränderbar sein. Ähnlich verhält es sich, wenn die Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkassen ermittelt werden. Registrierkassen dienen zum Erfassen der täglichen Bareinnahmen und sollen das Tagesgeschäft erleichtern. Wie auch das Kassenbuch, unterliegen die Aufzeichnungen, welche mittels Registrierkassen erstellt werden, einer gesetzlichen Ordnungsmäßigkeit.

https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Registrierkassen.html

 

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Registrierkassen ab 1.01.2017

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