Niedergelassene europäische Rechtsanwälte

Als europäischer Rechtsanwalt besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in die Kammer als Mitglied aufgenommen zu werden. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Das EuRAG selbst ist auf Grund der EU-Richtlinie 98/5/EG erlassen worden.

(1) Eine Aufnahme in die Kammer ist nur nötig, aber auch nur möglich, wenn sich der Anwalt im Kammerbezirk im europarechtlichen Sinne niederlässt. Eine Niederlassung liegt somit erst vor, wenn der Betreffende „in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat [hier: Deutschland] ausübt, indem er sich von seinem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet“ (EuGH Slg. 1995, I-4165, „Gebhard“). Um eine Dienstleistung handelt es sich dagegen, wenn der Leistungserbringer nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig wird (EuGH, a.a.O.). In dem letzteren Fall übt die Kammer München lediglich die Berufsaufsicht über die dienstleistenden Anwälte aus Italien und Österreich aus.

(2) Für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt gelten insbesondere die §§ 25 ff. EuRAG. Danach hat zwar auch der dienstleistende europäische Anwalt die umfassende Befugnis auf dem Gebiet des deutschen Rechts rechtsberatend tätig zu werden Es gilt allerdings die Einschränkung des § 28 Abs. 1 EuRAG: „Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.“

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. Bei längeren Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer den Grund, die Dauer und die Häufigkeit der Unterbrechung.

(3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. Die Dauer einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.

 

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Robert Terhart

Advocat / Abogado / Asesor Fiscal

Abogado del Ilustre Colegio de Abogados de Madrid

 

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