Internationale Erbfälle erlangen eine zunehmende Bedeutung.

Ab dem 17.08.2015 werden Deutsche, die im Ausland leben, nicht mehr nach deutschem Recht beerbt, sondern nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts fehlt in der Verordnung. Es ist daher nach allgemeiner Meinung eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Eine Mindestverweildauer wird allerdings nicht vorausgesetzt.

Diese Rechtsänderung ergibt sich aus der EU-Erbrechtsverordnung.

In der EU besteht derzeit kein einheitliches Erbrecht. Nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat.

In Zukunft wird also ein Deutscher, der seinen Lebensabend in Spanien verbringt, nach spanischen Recht beerbt.
Dies hat ggf. zur Folge, dass das nach deutschem Recht geplante Erb- und Pflichtteilsverzicht nach spanischem Recht ins Leere laufen. Denn nach spanischem Recht ist der Pflichtteilsberechtigte stets ein Zwangserbe. Dieser kann nicht vor dem Tod des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten.

Wichtig wird daher die Rechtswahl. Die EU-Erbrechtsverordnung sieht die Möglichkeit einer Rechtswahl vor. Danach kann eine Person in ihrem Testament für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Das europäische Nachlassverzeichnis

Im erbverfahrensrechtlicher Hinsicht wird die EU-Erbrechtsverordnung, durch die Einführung des europäischen Nachlassverzeichnisses, bedeutsame Änderungen bringen. Neben den in Deutschland bekannten Erbschein tritt künftig das europäische Nachlassverzeichnis. Durch europäische Nachlassverzeichnis lässt sich erheblich vereinfacht nachweisen. Nicht desto trotz könnten in der Praxis Schwierigkeiten beim Nachweis des Erbrechts auftreten.

 

Wir können Ihnen daher nur raten bestehende Testamente, Erbverträge und Pflichtteilsvereinbarungen überprüfen zu lassen!

 

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