Immobilienkauf in Spanien

Im folgenden Beitrag möchten wir Sie über die wichtigsten Fakten beim Immobilienkauf in Spanien aufmerksam machen.

Der Kaufvertrag über eine Immobilie bedarf in Spanien nicht der Schriftform und muss auch nicht notariell beurkundet werden. Für die Eintragung in das Grundbuch ist die notarielle Beurkundung allerdings zwingend erforderlich.
Beim Kauf einer Immobilie in Spanien fallen in der Regel folgende Punkte an:

    1. Beantragung der Steuernummer
    2. rechtliche Prüfung der Immobilie
    3. Finanzierung
    4. Beibringung der Bescheinigungen über gezahlte Grundsteuern

Für die Rechtswirksamkeit sind sämtliche Verträge in spanischer Sprache abzufassen. Zusätzlich angefertigte Übersetzungen in die deutsche Sprache haben lediglich einen informativen Charakter und sind im Ernstfall bedeutungslos.

Der notarielle Kaufvertrag (Escritura Pública): Die notarielle Auflassung und Beurkundung der Kaufurkunde ist Voraussetzung für die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch.
Innerhalb von 30 Tagen nach der notariellen Beurkundung der Kaufurkunde hat der Käufer die Grunderwerbsteuer (ITP) bei dem zuständigen Finanzamt zu bezahlen. Nach erfolgter Steuerzahlung kann die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch erfolgen.

Einmalige Steuern:

Bei dem Kauf einer Immobilie fallen für den Käufer entweder Grunderwerbsteuer (ITP) oder Mehrwertsteuer (IVA) an.

Laufende Steuern:

Als laufende Steuern fallen für Immobilienbesitzer die Grund-, Einkommen- und Vermögenssteuer an.

Steuern beim Verkauf der Immobilie:

Für den Verkäufer einer Immobilie in Spanien fallen die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalía) und die Gewinnsteuer im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) an. Der Veräußerungsgewinn aus einem Immobilienverkauf unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien wird in vielen Fällen zu erheblichen Nachteilen führen. Ab dem Jahr 2013 wird nach der Änderung im DBA zwischen Deutschland und Spanien die bislang geltende Freistellungsmethode bei der Veräußerung einer Immobilie durch die Anrechnungsmethode ersetzt. Der spanische Steuersatz auf Gewinne aus der Veräußerung einer Immobilie ist geringer als in Deutschland. Die in Spanien gezahlte Steuer auf den Veräußerungsgewinn wird nicht ausreichen, um die in Deutschland anfallende Einkommensteuer abzudecken. Es wird häufig zu einer Nachbesteuerung in Deutschland kommen.

Notarkammer von Barcelona

Sollten Sie sich also zu einem Kauf einer Immobilie in Spanien entscheiden, können wir Sie gerne von Deutschland aus beraten und in Spanien vertreten. Sprechen Sie einfach unsere Steuerberater in Bonn an.

Wir stehen Ihnen gerne kurzfristig für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Immobilienkauf in Spanien

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